Rekordmittel für den Radwegebau

Der ADFC hat den Start des Sonderprogramms „Stadt und Land“ am 25. Januar 2021 begrüßt. Hier stellt das Bundesverkehrsministerium Rekordmittel aus dem Klimapaket für den Radwegebau in Kommunen bereit. Die Mittel können jetzt abgerufen werden.

eRadschnellweg Göttingen
eRadschnellweg Göttingen © Stadt Göttingen / Christoph Mischke

Mit der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung startet das Sonderprogramm „Stadt und Land“. Die Mittel stammen aus dem Klimapaket der Bundesregierung und sollen helfen, das Potenzial des Radverkehrs für einen klimafreundlichen Verkehr zu entfalten.

Der ADFC begrüßt das Programm mit seinen hohen Qualitätskriterien, kritisiert aber, dass auch Schutzstreifen gefördert werden können. Die Markierung auf der Straße hält der ADFC nicht für fahrradfreundlich.

Knapp 1,5 Milliarden Euro bis 2023

Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer will mit dem Programm „die Bedingungen für Radfahrende in der Stadt und auf dem Land deutlich verbessern“, die Mittel sollen „schnell und unbürokratisch“ fließen. Das Bundesamt für Güterverkehr habe einen Monat Zeit, Einwände gegen die eingereichten Vorhaben zu erheben, andernfalls gelten die Anträge als genehmigt, so das Verkehrsministerium.

Insgesamt stellt das Ministerium bis 2023 knapp 1,5 Milliarden Euro für den Radverkehr über verschiedene Fördertöpfe bereit: Rund 660 Millionen Euro kommen über das Sonderprogramm Stadt und Land, 170 Millionen Euro für Radschnellwege, 46 Millionen Euro für das touristische Radnetz Deutschland und 126 Millionen für Modellvorhaben des Radverkehrs. Der ADFC hat für Kommunen Fördertöpfe und Ansprechpartner*innen hier zusammengefasst.

Konkrete Vorgaben gemacht

Rebecca Peters, stellvertretende ADFC-Bundesvorsitzende, sagt: „Das Bundesverkehrsministerium macht sogar quantitative Zielvorgaben und legt sich fest, wie viele Kilometer Radwege, wie viele Fahrradstraßen und wie viele Fahrradbügel bis 2023 gebaut werden sollen – ein Riesenschritt nach vorn. Jetzt ist es Sache der Kommunen, zügig Projektanträge für die Einrichtung von Qualitätsradwegenetzen und Fahrradparkhäusern zu stellen.“

Es geht um 272 Kilometer straßenbegleitender Radwege inklusive baulicher Trennung, 672 Kilometer Radfahrstreifen, 416 Kilometer Fahrradstraßen, 55 Bauwerke wie Radwegebrücken und Unterführungen, 167.200 Fahrradbügel an Haltestellen, 24.800 Fahrradboxen, 31.200 Stellplätze in Fahrradparkhäusern, 179 getrennte Ampelphasen sowie 4.880 Beleuchtungsanlagen an Radwegen.

Dass über die Mittel auch 672 Kilometer Schutzstreifen, die auch vom Autoverkehr genutzt werden können, gefördert werden sollen, kritisiert der ADFC als Rückfall in überholte Planungsmethoden.

ADFC: Gelder zügig auf die Straße bringen

Förderanträge für hochwertige, sichere und leistungsfähige Radverkehrsanlagen können ab sofort von Kommunen über die Bundesländer gestellt werden. Gefördert werden Planung und Herstellung flächendeckender, geschützter und möglichst getrennter Radwegenetze – auch durch Umverteilung des vorhandenen Straßenraumes.

Rebecca Peters: „Konkret sagt das Bundesverkehrsministerium hier: Kommunen sollen Platz für einladende und sichere Radwege schaffen, indem sie dem Autoverkehr Platz wegnehmen, Fahrbahnen in geschützte Radfahrstreifen umwandeln oder Straßen zu Fahrradstraßen machen. Eine wichtige Stellschraube für die dringend notwendige Gleichberechtigung der Verkehrsarten.“

Der ADFC appelliert eindringlich an Bundesländer und Kommunen, die Gelder für sicheren und komfortablen Radverkehr zügig auf die Straße zu bringen


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Häufige Fragen von Alltagsfahrer*innen

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  • Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?

    Wie ein verkehrssicheres Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Sie schreibt u. a. zwei voneinander unabhängige Bremsen vor, damit ein Fahrrad sicher zum Stehen kommt. Ebenso vorgeschrieben ist eine helltönende Klingel. Auch zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei nach vorne und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern sind Pflicht.

    Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Beleuchtung. Ein rotes Rücklicht und ein weißer Frontscheinwerfer sind vorgeschrieben. Die Beleuchtung kann batteriebetrieben sein und muss tagsüber nicht mitgeführt werden. Sie muss aber dann einsatzbereit sein, wenn die Sichtverhältnisse Licht erforderlich machen. Für den Straßenverkehr zugelassen ist Beleuchtung nur mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamts (eine Wellenlinie, Großbuchstabe K und fünfstellige Zahl). Damit Radfahrenden auch seitlich gesehen werden, sind Reflektoren in den Speichen oder Reflexstreifen an Reifen oder Felge vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO vorgeschrieben sind.

  • Worauf sollte ich als Radfahrer achten?

    Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmern. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrender im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen.

    Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, in dem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen.

    Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmer gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrer auf Straßen und Radwegen unterwegs.

  • Was ist der Unterschied zwischen Schutzstreifen und Radfahrstreifen? Und was ist ein Radweg?

    Die Infrastruktur für das Fahrrad nicht einheitlich und selten uneingeschränkt gut nutzbar. Radfahrstreifen und Schutzstreifen verlaufen beide auf der Fahrbahn und damit im direkten Blickfeld von Autofahrenden. Schutzstreifen haben eine gestrichelte Markierung und dürfen daher mit dem Auto befahren werden. Radfahrstreifen hingegen sind mit einer Linie durchgängig auf der Fahrbahn markiert und dürfen von Autofahrenden nicht befahren werden. Der ADFC macht sich für geschützte Radfahrstreifen stark, bei denen Poller, Kübel und markierte Schutzzonen Radfahrende vor dem Autoverkehr, achtlos aufgerissenen Autotüren und unerlaubten Parken schützen.

    Ein Radweg ist durch ein blaues Radwegschild gekennzeichnet und muss in dem Fall von den Radfahrenden genutzt werden. Eine Benutzungspflicht darf aber nur angeordnet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erforderlich macht. Behindern Blätter, Schnee oder andere Hindernisse Radfahrende auf Radwegen, dürfen sie auf die Fahrbahn ausweichen. Mehr zur Infrastruktur für den Radverkehr erfahren Sie hier.

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  • Was ist der Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bikes?

    Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind – rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes.

  • Gibt es vom ADFC empfohlene Radtouren für meine Reiseplanung?

    Wir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir Ihnen die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor. Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennen Sie auf einen Blick mit welcher Güte Sie bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen können.

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  • Wo bekomme ich Radkarten?

    Mit fast 3 Mio. verkauften Exemplaren gehören die ADFC-Radtourenkarten weltweit zu den Bestsellern unter den Fahrradkarten. Sie haben einen praktischen Maßstab (1:150.000) und sind mit Hilfe von versierten ADFC-Scouts entstanden, die die Bedürfnisse von Radreisenden verstehen und die Strecken buchstäblich erfahren haben. Die 27 ADFC-Radtourenkarten für Deutschland haben wir durch besonders spannende und beliebte Radregionen wie den Gardasee oder Mallorca ergänzt. Außerdem finden Sie eine Vielzahl von ADFC-Regionalkarten (Maßstab 1:75.000) im Buchhandel, in vielen ADFC-Infoläden und direkt beim Bielefelder Verlag BVA (Tel.: 0521/59 55 40, E-Mail: bestellung@bva-bielefeld.de) oder bequem auf www.fahrrad-buecher-karten.de.

  • Wo finde ich vom ADFC empfohlene Musterkaufverträge für Fahrräder?

    Ganz gleich, für welches Fahrrad Sie sich entscheiden: Ein schriftlicher Kaufvertrag kann vor dem Hintergrund eventueller Reklamationsansprüche oder sonstiger Gewährleistungsfragen hilfreich sein. Das gilt umso mehr, wenn Sie sich für ein Gebrauchtrad entscheiden sollten. Deshalb haben wir hier eine Vorlage für einen Musterkaufvertrag für Gebrauchträder zusammengestellt, die Ihnen helfen kann, böse Überraschungen zu vermeiden.

    Zum Musterkaufvertrag des ADFC für Gebrauchträder kommen Sie, wenn Sie unten auf "Weiterlesen" drücken.

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